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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Die Unabhängige Wählergemeinschaft UWG der Gemeinde Bockhorn ist keine Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes.
Sie hat ihren Sitz in Bockhorn. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die ganze Gemeinde Bockhorn und den Landkreis Friesland.

§ 2 Zweck und Ziele der Gemeinschaft

Zweck der UWG ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung des deutschen Volkes durch Teilnahme an den Wahlen zum Bundestag, Landtag, zu den Kreistagen und den Gemeindevertretungen. Sie wird dabei die Bürger im rechten Gebrauch ihrer politischen Pflichten unterstützen.
Die UWG erstrebt eine Gesundung unserer politischen Verhältnisse. Jede Diktatur, auch jede Partei-Diktatur, wird von der UWG abgelehnt. Die UWG fordert rückhaltlose Einhaltung des Grundgesetzes und der darin garantierten Grundrechte: sie fordert den Schutz der bürgerlichen Freiheit durch völlig unabhängige, vor jedem Eingriff der Verwaltung und der Regierung geschützte Gerichte.
Der Geschäftsbetrieb der Gemeinschaft darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Der Verkauf von Formularen und Druckschriften ist erlaubt.

§ 3 Mitgliedschaft – Beitrag

Mitglieder können Frauen und Männer sein, die nach dem Bundeswahlgesetz wahlberechtigt sind, die Satzung und das Programm anerkennen. Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss (§ 4). Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich zum 31.12. eines jeden Jahres.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.


§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. wenn es gegen die Satzung der UWG verstößt oder sich sonst gemeinschaftsschädigend verhält.
  2. wenn es sich eines Verstoßes gegen das Grundgesetz oder einer Verfassung eines deutschen Landes schuldig macht, oder durch sein Verhalten oder sonstige Maßnahmen die Grundrechte oder die freiheitliche demokratische Ordnung zu beeinträchtigen und zu stören versucht.
  3. wenn es wegen eines Verbrechens oder eines schwerwiegenden Vergehens gerichtlich bestraft wird.
  4. wenn es trotz zweimaliger Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen der UWG Bockhorn teilzunehmen und sich an der Wahl des Vorstandes, sowie der Wahl der Delegierten, zu beteiligen.
Jedes Mitglied hat das Recht, in den Mitgliederversammlungen Anträge zur Beratung und Beschlussfassung zu stellen.
Die Mitglieder sollen Mitgliederversammlungen der UWG nach Möglichkeit besuchen.


§ 6 Jahreshauptversammlungen

In den Jahreshauptversammlungen sind folgenden Berichte vorzulegen, die aufgeführten Beschlüsse zu fassen und die aufgeführten Wahlen durchzuführen:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Jahres und Bericht der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  5. Wahl von Rechnungsprüfern
  6. Wahl der Delegierten im Wahljahr, höchstens 11 Delegierte

§ 7 Außerordentliche Versammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen der UWG dies erfordern.

§ 8 Zuständigkeiten der Versammlungen

  1. Versammlungseinladungen müssen den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher schriftlich zugestellt werden.
  2. Beschlussfassungen über das Gemeinschaftsprogramm und die Grundsätze der Politik. Diese bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages. Der Beschluss erfordert nur einfache Mehrheit.
  4. Auflösung der Unabhängigen Wählergemeinschaft UWG. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit.
  5. Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand der UWG muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. Die Vorstandsmitglieder werden von der zuständigen Versammlung gewählt.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den Vorstand ohne Bindung an eine Form mit einer Mindestfrist von 3 Tagen je nach Bedarf und möglichst unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beratungen des Vorstandes sind vertraulich.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Ausgelassene Bestimmungen

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft beschliesst die Versammlung gleichzeitig über die Liquidation. Einen sich ergebenden Überschuss soll eine gemeinnützige Organisation der Gemeinde Bockhorn erhalten.


Der Urtext dieser Satzung wurde am 27. April 1978 beschlossen. Satzungsänderungen wurden auf den Jahreshauptversammlungen am 28. Februar 1987 und am 6. März 2002 beschlossen und sind in diese Fassung eingearbeitet.

Unabhängige Wählergemeinschaft
Gemeinde Bockhorn

gez.Martens
1. Vorsitzender
Borchers
Schriftführer


 
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